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   VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00   

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https://dejure.org/2001,8269
VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00 (https://dejure.org/2001,8269)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00 (https://dejure.org/2001,8269)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. April 2001 - 8 UZ 1816/00 (https://dejure.org/2001,8269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 19 Abs 4 GG, § 60 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Fax-Nummernverwechslung - Versäumung der Klagefrist durch Beteiligten; Berufungszulassung wegen Richtigkeitszweifel

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versäumung der Klagefrist durch Verwechslung der Telefax-Nummern des Erst- und des Berufungsgerichts bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fehlerhafte Auskunft eines Telefonansagedienstes; Voraussetzungen der Zulassung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 253 (Ls.)
  • NJW 2001, 3722
  • NVwZ 2002, 108 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Mit der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - für die Auslegung der gesetzlichen Zulassungsgründe hervorgehobenen Bedeutung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist es in einem solchen Fall nicht vereinbar, die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits summarisch im Zulassungsverfahren durchzuführen und bei negativem Ergebnis die Zulassung der Berufung wegen der offensichtlichen Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu versagen.

    Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrundes in einer der Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise einen "einzelnen tragenden Rechtssatz", also eine entscheidungserhebliche rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit "schlüssigen Gegenargumenten" so in Frage gestellt (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff. = NVwZ 2000 S. 1163 ff.), dass die Abweisung seiner Klage als unzulässig durch das angefochtene verwaltungsgerichtliche Prozessurteil nach summarischer, das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung im Ergebnis als fehlerhaft erscheint.

    Da damit durch das Vorbringen des Klägers entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts für das angefochtene, die Klage als unzulässig abweisende Prozessurteil "nachhaltig erschüttert" sind und deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, ist die Berufung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2000 (a.a.O.) im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgestellten Grundsätze gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

    Eine solche ergänzende, letztlich auf prozessökonomischen Gründen beruhende "Ergebniskontrolle" (vgl. OVG Berlin, a.a.O.), in der bereits im Zulassungsverfahren zur Aufrechterhaltung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dort nicht aufgeführte Gründe herangezogen werden, mit denen sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzen konnte, erscheint im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000 (a.a.O.) für die Auslegung der gesetzlichen Zulassungsgründe hervorgehobenen Bedeutung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG schon generell recht fraglich.

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Es bedürfte umgekehrt auch keiner Prüfung des Gerichts, ob sich nicht schon im Zulassungsverfahren "ohne Weiteres" aufgrund "summarischer Prüfung" und "mit der gebotenen Sicherheit" feststellen ließe, dass die Klage aus vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Erwägungen als unbegründet hätte abgewiesen werden können, dass das angefochtene Urteil also jedenfalls im Ergebnis richtig ist (vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158.98 - juris; Seibert, NVwZ 1999 S. 113 m.w.N. auf die wohl h. M.).
  • BVerwG, 15.12.1999 - 3 B 36.99

    Anforderungen an die Revision rechtfertigende Rechtssache von grundsätzlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt, womit das Gericht gemeint ist, an das der Schriftsatz gerichtet ist und das als angerufenes Gericht tätig zu werden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 3 B 36.99 - juris).
  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 35/93

    Sofortig Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen und der unterschiedlichen Anschriften der beiden fraglichen Kasseler Gerichte und da der Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer hinreichenden Befähigung der im Telefondienst eingesetzten Auskunftsperson ausgehen konnte, musste er auch nicht mit der Gefahr einer Verwechslung rechnen (so allerdings BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994 S. 2300 für einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der besonderen Münchner Verhältnisse; kritisch dazu: Pape/Nothoff, NJW 1996 S. 417 ), so dass er für deren Verschulden nicht einzustehen hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 6. August 1997 - 4 B 124.97 -, NJW 1998 S. 398).
  • BVerwG, 06.08.1997 - 4 B 124.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwechslung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen und der unterschiedlichen Anschriften der beiden fraglichen Kasseler Gerichte und da der Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer hinreichenden Befähigung der im Telefondienst eingesetzten Auskunftsperson ausgehen konnte, musste er auch nicht mit der Gefahr einer Verwechslung rechnen (so allerdings BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994 S. 2300 für einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der besonderen Münchner Verhältnisse; kritisch dazu: Pape/Nothoff, NJW 1996 S. 417 ), so dass er für deren Verschulden nicht einzustehen hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 6. August 1997 - 4 B 124.97 -, NJW 1998 S. 398).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1998 - 24 B 370/98

    Berufung; Zulassung; Zulassungsgrund; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Es bedürfte umgekehrt auch keiner Prüfung des Gerichts, ob sich nicht schon im Zulassungsverfahren "ohne Weiteres" aufgrund "summarischer Prüfung" und "mit der gebotenen Sicherheit" feststellen ließe, dass die Klage aus vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Erwägungen als unbegründet hätte abgewiesen werden können, dass das angefochtene Urteil also jedenfalls im Ergebnis richtig ist (vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158.98 - juris; Seibert, NVwZ 1999 S. 113 m.w.N. auf die wohl h. M.).
  • OVG Berlin, 09.03.1999 - 4 SN 158.98

    Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses; Ernstliche Zweifel;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00
    Es bedürfte umgekehrt auch keiner Prüfung des Gerichts, ob sich nicht schon im Zulassungsverfahren "ohne Weiteres" aufgrund "summarischer Prüfung" und "mit der gebotenen Sicherheit" feststellen ließe, dass die Klage aus vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Erwägungen als unbegründet hätte abgewiesen werden können, dass das angefochtene Urteil also jedenfalls im Ergebnis richtig ist (vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158.98 - juris; Seibert, NVwZ 1999 S. 113 m.w.N. auf die wohl h. M.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 - 13 S 196/23

    Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil und bei teilbarem

    Es erscheint mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits im Zwischenverfahren über die Zulassung der Berufung vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat und deshalb nicht in eine Sachprüfung eingetreten ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2023 - DL 16 S 3740/21 - n. v.; VGH Hessen, Beschluss vom 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00 - juris Rn. 6 f.).
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Danach sollen keine überdehnten Anforderungen an die Darlegung gestellt werden, die dem Betroffenen über die schlüssige Infragestellung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus einen vollständigen Begründungskontext abverlangen, den das Rechtsmittelgericht im Falle der Rechtsmittelstattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 UZ 1816/00 - NJW 2001 S. 3722).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2022 - 6 A 2306/20

    Klagebefugnis; Umsetzungskonkurrenz; Förderlicher; Dienstposten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.9.2004 - 1 Bf 162/04 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223 = juris Rn. 6 sowie vom 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23.5.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19 -, NJW-RR 2019, 1391 = juris Rn. 4; Roth in: BeckOK, VwGO, 1.7.2022, § 124 Rn. 25; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 102a; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 24.4.2001 - 8 UZ 1816/00 -, NJW 2001, 3722 = juris Rn. 6.
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